Die Parteien sind Zulieferunternehmen in der Automobilindustrie. Die Klägerin hat die Beklagte im Jahr 2019 in einem englischsprachigen Rahmenvertrag mit der Entwicklung eines Bauteils zur Serienreife und anschließenden Belieferung beauftragt. Der georderte „Torsionsschwingungsdämpfer“ wird für die Herstellung eines „Entkopplers“ benötigt, welchen die Klägerin selbst an einen großen deutschen Automobilhersteller liefert, der die Einführung einer neuen Fahrzeugreihe beabsichtigte. Nachdem der vereinbarte Zeitplan nicht eingehalten wurde und die gelieferten Prototypen nicht den vertraglichen Spezifikationen entsprachen – insbesondere nicht die durchgeführten Dauerbelastungstests bestanden – wandte sich die Klägerin einem anderen Zulieferer zu und machte mit der Mitte Dezember 2022 eingereichten Klage die dadurch entstandenen und zukünftig zu erwartenden Mehrkosten als Schadensersatz geltend.
Nachdem es trotz des von der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2023 unterbreiteten Vergleichsvorschlags und nachfolgender Gespräche zwischen den Parteien nicht zu einer gütlichen Einigung kam, hat der Mannheim Commercial Court der Klage – bis auf eine geltend gemachte Nebenforderung – stattgegeben.