Unsere Standorte Stuttgart und Mannheim

Der Stuttgart Commercial Court und der Mannheim Commercial Court bestehen jeweils aus einer Wirtschaftszivilkammer und einer Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart und des Landgerichts Mannheim.

Damit besteht für Sie in der Regel die Möglichkeit zu entscheiden, ob Sie Ihren Fall vor der Zivilkammer mit drei Berufsrichterinnen und Richtern oder vor der Kammer für Handelssachen mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter und zwei Handelsrichterinnen und Handelsrichtern verhandeln möchten. Die Zivilkammer bietet sich etwa an, wenn Ihr Fall in erster Linie juristisch hochkomplexe Fragestellungen aufwirft. Die Kammer für Handelssachen kann sich eignen, wenn Ihr Verfahren unabhängig von den rechtlichen Fragen vorrangig vertieften kaufmännischen Sachverstand und kaufmännische Erfahrung erfordert oder wenn es einer Kombination aus juristischer und branchenspezifischer Expertise bedarf (etwa bei Fragen der Unternehmensbewertung).

Damit der gesamte Rechtsstreit qualitativ auf höchstem Niveau und zugleich zügig abgeschlossen werden kann, sind auch bei unseren Oberlandesgerichten Stuttgart und Karlsruhe entsprechende Rechtsmittelsenate eingerichtet.

Technische Ausstattung

Die technische Ausstattung der Räumlichkeiten sowohl in Stuttgart als auch in Mannheim lässt Verfahren auf dem aktuellsten Stand der Technik zu. Moderne Videokonferenztechnik gehört ebenso dazu wie die aktuellste Präsentationstechnik. Zudem haben die Parteien die Möglichkeit, sich zu Besprechungen in Räume mit ansprechender Beratungsatmosphäre zurückzuziehen. Auch hier steht ihnen modernste Technik zur Verfügung.

Zuständigkeiten

Der Stuttgart Commercial Court und der Mannheim Commercial Court sind erstinstanzlich für große Wirtschafts-Zivilverfahren zuständig, insbesondere für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, Unternehmenskäufe und wirtschaftlich bedeutsame Streitigkeiten im B2B-Bereich, soweit nicht eine Spezialzuständigkeit einer oder mehrerer anderer Zivilkammern besteht.

Die wesentlichen Zuständigkeiten im Überblick

Stuttgart Commercial Court:

  • Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Kauf von Unternehmen oder Unternehmensanteilen
  • Streitigkeiten aus beiderseitigen Handelsgeschäften mit einem Streitwert ab 1 Millionen Euro
  • gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten

Mannheim Commercial Court:

  • Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Kauf von Unternehmen oder Unternehmensanteilen
  • Streitigkeiten aus beiderseitigen Handelsgeschäften
  • gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten
  • Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften
  • jeweils ab einem Streitwert von 2 Millionen Euro

Der Geschäftsverteilungsplan für den Stuttgart Commercial Court sieht wie folgt aus:

(25h)

49. Zivilkammer
Vorsitzender:
VRLG Dr. Melin

stv. Vorsitzender:
RLG Dr. F. Osswald

Beisitzer:
R’in LG Dr. Malcher (0,5)
RLG Rinnert (0,5)
- zugl. 46. ZK (0,5) -

Zuständigkeit:

a)   Erstinstanzliche gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, soweit der Schwerpunkt der Streitigkeit nicht im Kapitalanlagerecht liegt, insbesondere Rechtsstreitigkeiten:

   aa)  über Ansprüche aus Gesellschaftsverhältnissen,
   bb)  über die inneren Verhältnisse von Gesellschaften,
   cc)  über die Auseinandersetzung von Gesellschaften,
   dd)  zwischen einer Gesellschaft und ihren Organen aus dem Anstellungsverhältnis und
   ee)  über die Innenhaftung von Leitungs- und Aufsichtsorganisationen von Gesellschaften.

Dies gilt nicht für Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz sowie die ausschließlichen Zuständigkeiten der Kammer für Handelssachen.

b)   Erstinstanzliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Kauf von Unternehmen oder Unternehmensanteilen, soweit der Schwerpunkt der Streitigkeit nicht im Kapitalanlagerecht liegt.

c)   Erstinstanzliche Streitigkeiten über beiderseitige Handelsgeschäfte mit einem Streitwert ab 1 Mio. EUR bei Eingang der Klage, soweit nicht eine Spezialzuständigkeit einer oder mehrerer anderer Zivilkammern besteht.


Vertretung:    Vorsitzender der 31. Kammer für Handelssachen

II. Kammern für Handelssachen

(26)
31. Kammer für Handelssachen:

Vorsitzender:
VRLG Dr. Schumann

Zuständigkeit:

a)  Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und 108.

b)  Die in § 13 Abs. 2 Nr. 1–7 a) und Nr. 9–11 der Verordnung des JuM über gerichtliche Zuständigkeiten (ZuVOJu) genannten Verfahren, sonstige Rechtsstreitigkeiten über innere Verhältnisse (§ 95 Abs. 1 Nr. 4 a) GVG) von Aktiengesellschaften, europäischen Aktiengesellschaften (SE) oder Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie vergleichbaren Gesellschaften ausländischen Rechts und die in § 15a Nr. 2 der Verordnung des JuM über gerichtliche Zuständigkeiten (ZuVOJu) genannten Verfahren nach § 66 Abs. 1 Satz 1 WpÜG.

c)  Die in § 13 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung des JuM über gerichtliche Zuständigkeiten (ZuVOJu) genannten Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz im Turnus mit der 40. und 42. Kammer für Handelssachen, wobei die 40. und 42. Kammer für Handelssachen nur bei jedem zweiten Durchgang berücksichtigt werden. Bei Eingang des ersten Antrags zu einer Strukturmaßnahme, zu der bislang noch kein Spruchverfahren anhängig war, werden der betreffenden Kammer für Handelssachen, unabhängig von der Zahl der weiteren zu derselben Maßnahme eingehenden Anträge, zehn Verfahren in den Turnuszuteilungen gem. Rn 107 und 108 (allgemeiner Turnus) angerechnet.

d)  Erstinstanzliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Kauf von Unternehmen oder Unternehmensanteilen, soweit der Schwerpunkt der Streitigkeit nicht im Kapitalanlagerecht liegt.

e)  Erstinstanzliche Streitigkeiten über beiderseitige Handelsgeschäfte mit einem Streitwert ab 2 Millionen Euro bei Eingang der Klage, soweit nicht eine Spezialzuständigkeit einer oder mehrerer anderer Kammern für Handelssachen besteht oder es sich um eine Streitigkeit nach Rn 28 b) aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit einer Bauleistung stehen, handelt.

Vertretung:
Vorsitzender der 49. Zivilkammer

Der Geschäftsverteilungsplan wird um folgende Regelungen ergänzt:

Zivilkammer 3 – Mannheim Commercial Court

Sachgebiet:   Erstinstanzliche Verfahren, sofern bei Klageerhebung/Anspruchsbegründung der Streitwert mindestens 2 Millionen Euro beträgt, über:
a)   gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten wie insbesondere:

  • Ansprüche aus Gesellschaftsverhältnissen (§§ 705 ff. BGB) und Gemeinschaften (§§ 741 ff. BGB)
  • innere Verhältnisse von Handelsgesellschaften, stillen Gesellschaften und eingetragenen Genossenschaften sowie Vereinen und Streitigkeiten zwischen diesen und ihren Organen
  • Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Gesellschaft und ihren Organen aus dem Anstellungsverhältnis
  • die Innenhaftung von Leitungs- und Aufsichtsorganen von rechtsfähigen Verbänden des Privatrechts und von Sparkassen sowie von anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten einschließlich der sonstigen Rechtsstreitigkeiten zwischen diesen und ihren Organen

b)  Streitigkeiten aus dem Firmenrecht (§§ 17 ff. HGB)
c)  Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Kauf von Unternehmen oder Unternehmensanteilen
d)  Ansprüche aufgrund von Bilanzierungspflichten von Gesellschaften und ihrer Verletzung
e)  Streitigkeiten aus den §§ 21, 22 und 24 des Wertpapierprospektgesetzes oder den §§ 20 bis 22 des Vermögensanlagengesetzes
f)  die in § 13 Abs. 2 ZuVOJu genannten Streitigkeiten (insbesondere nach dem AktG, aber ohne die in Nr. 8 aufgeführten Spruchverfahren), soweit nicht die Kammer für Handelssachen ausschließlich zuständig ist, mit Vorrang gegenüber der Zivilkammer 10
g)  Streitigkeiten aus beiderseitigen Handelsgeschäften (§ 343 HGB), soweit nicht die Spezialzuständigkeit einer anderen Zivilkammer besteht
h)  Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften (mit Vorrang gegenüber der Zivilkammer 9)

Vorsitzender:
Vorsitzender Richter am LG Dr. Henning

Stellvertretender Vorsitzender und Beisitzer:
Richter am LG Stihler 

Weitere Beisitzer:
Richter am LG Dr. Alles
Richterin am LG Dr. Seibel
Richter Dr. Brauneisen           

1. Kammer für Handelssachen (ZK 21)
Mannheim Commercial Court
Sachgebiet: Handelssachen aus allen Sachgebieten der Zivilkammer 3 (unter Berücksichtigung der Streitwertschwelle und mit Vorrang gegenüber den anderen Kammern für Handelssachen)

Vorsitzender:
Vorsitzender Richter am LG Dr. Henning

Regelmäßige Vertreterin:
Vorsitzende Richterin am LG Hark

Weitere Vertreter:
Vorsitzende Richterin am LG Gredner-Steigleider

sowie die planmäßigen Mitglieder der Zivilkammer 3 in der Reihenfolge ihres Dienstalters, beginnend mit der niedrigsten Dienstnummer.

Handelsrichter:  Die Handelsrichter der 1. Kammer für Handelssachen werden nach Eingang einer jeden Sache aus allen den Kammern für Handelssachen des Landgerichts Mannheim zugewiesenen Handelsrichtern jeweils durch das Los bestimmt. Die Auslosung erfolgt durch die Schöffengeschäftsstelle des Landgerichts.

OLG Stuttgart und Karlsruhe

Bei den Oberlandesgerichten Stuttgart und Karlsruhe sind spezialisierte Rechtsmittelsenate eingerichtet, die für die Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Kammern in Stuttgart und Mannheim zuständig sind und ebenfalls vergleichbare Vorteile bieten.

OBERLANDESGERICHT STUTTGART

-Präsidium-

Beschluss vom 20.10.2020

Am Landgericht Stuttgart ist auf den Kabinettsbeschluss der Landesregierung vom 21.07.2020 durch Präsidiumsbeschluss vom 24.09.2020 mit Wirkung zum 15.10.2020 ein Stuttgart Commercial Court bestehend aus einer Wirtschaftszivilkammer und einer Kammer für Handelssachen eingerichtet worden. Um der in erster Instanz vorgenommenen Spezialisierung Rechnung zu tragen, wird mit Wirkung zum 01.11.2020 ein 21. Zivilsenat eingerichtet. 

Als Rdnr. 20a wird in den Geschäftsverteilungsplan mit Wirkung zum 01.11.2020 Folgendes eingefügt:
21. Zivilsenat (Rdnr. 20/1)
 
Vorsitzender: Vors. Richter am OLG Vatter

stv. Vorsitzender: Richter am OLG Dr. Klink

Beisitzer: Richterin am OLG Dr. Vels
Richter am OLG Munding
(alle mit einem unbenannten Teil ihrer Arbeitskraft)
 
Zuständigkeit:
a) Berufungen und Beschwerden, für die nach Rdnr. 20 a) eine Zuständigkeit des 20. Zivilsenats (mit Ausnahme der in § 95 Abs. 2 GVG genannten Verfahren und Rechtsstreitigkeiten) oder nach Rdnr. 14 b) eine Zuständigkeit des 14. Zivilsenats bestünde, sofern im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich des Protokolls wesentliche Teile der mündlichen Verhandlung, insbesondere Parteianhörungen oder Zeugenvernehmungen, in Abstimmung mit den Parteien in englischer Sprache durchgeführt wurden,
b) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Verträgen über den Kauf von Unternehmen oder von mindestens 25 % der Anteile eines Unternehmens, soweit es sich nicht um ein reines Börsengeschäft handelt,
c) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über beiderseitige Handelsgeschäfte mit einem Streitwert ab 2 Millionen € bei Eingang der Klage, soweit nicht eine Spezialzuständigkeit eines oder mehrerer anderer Zivilsenate besteht.

Sitzungssaal: Commercial Court, Schelmenwasenstr. 16–20, Stuttgart-Fasanenhof, Vertretung: 20. Zivilsenat 

Rn. 44 des Geschäftsverteilungsplans wird mit Wirkung zum 01.11.2020 wie folgt abgeändert:
1.) 2. Zivilsenat, soweit er Kartellsenat (Rdnr. 2b) und c)) ist
2.) 21. Zivilsenat in der Zuständigkeit nach Rndr. 20a b). 

Die nachfolgenden Ziffern verschieben sich entsprechend. 

Weitere Informationen folgen in Kürze!

Anfahrt

Unsere Standorte Stuttgart und Mannheim liegen in zwei der größten Metropolregionen Baden-Württembergs mit hervorragender Anbindung an den Nah- und Fernverkehr, das Gebäude in Stuttgart liegt direkt an der Haltestelle EnBW-City der U6. Die Wege zu den internationalen Flughäfen Stuttgart und Frankfurt am Main sind kurz.