Zum 4. April 2025 sind der Commercial Court Baden-Württemberg und die Commercial Chambers am Landgericht Stuttgart gestartet.
Erstinstanzlich ist der Commercial Court Baden-Württemberg ab einem Streitwert von 500.000 Euro bei entsprechender Vereinbarung der Parteien zuständig für
sofern nicht die in § 13 Absatz 2 ZuVOJu BW genannten gerichtlichen Entscheidungen sowie Streitigkeiten und Verfahren nach § 119b Absatz 1 Satz 4 GVG betroffen sind.
Zweitinstanzlich ist der Commercial Court Baden-Württemberg zuständig für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Commercial Chambers am Landgericht Stuttgart.
Bei den Commercial Chambers handelt es sich um eine Wirtschaftszivilkammer sowie um zwei Kammern für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart.
Die Commercial Chambers am Landgericht Stuttgart sind zuständig für
aus dem gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart (Zuständigkeitskonzentration), sofern nicht die in § 13 Absatz 2 ZuVOJu BW genannten gerichtlichen Entscheidungen sowie Streitigkeiten und Verfahren nach § 119b Absatz 1 Satz 4 GVG betroffen sind.
Da es sich um Spezialkammern der Landgerichte handelt, muss lediglich die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts, mithin ein Streitwert von über 5.000 Euro gegeben sein.
Der Commercial Court Baden-Württemberg ist für Unternehmenskäufe und gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten einschließlich Organstreitsachen eröffnet. Die Parteien können den Commercial Court als Eingangsinstanz ab einem Streitwert von 500.000 Euro oder mehr vereinbaren, etwa mit der Stuttgarter Musterklausel. Soweit eine Streitigkeit vorliegt, für die der Commercial Court Baden-Württemberg eröffnet ist, wird dieser auch zuständig, wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt und der Beklagte sich in der Klageerwiderung rügelos darauf einlässt (vgl. § 119b Absatz 2 Satz 3 GVG).
Sollten sich die Parteien nicht auf eine Zuständigkeit des Commercial Court Baden-Württemberg geeinigt haben oder wird die Streitwertgrenze von 500.000 Euro nicht erreicht, kann der Rechtsstreit vor den Commercial Chambers des Landgerichts Stuttgart geführt werden, wenn diese örtlich zuständig sind, oder sich die Parteien etwa mit der Stuttgarter Musterklausel auf die Zuständigkeit der Commercial Chambers beim Landgericht Stuttgart verständigt vereinbart haben.
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Sowohl vor dem Commercial Court Baden-Württemberg als auch den Commercial Chambers kann das Verfahren in deutscher oder englischer Sprache geführt werden (siehe hierzu § 184a Absatz 1 GVG i.V.m. § 7 Absatz 3 und § 7a Absatz 3 ZuVOJu BW). Auch eine gemischtsprachige Verfahrensführung ist möglich.
Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach den Regeln des GVG und der ZPO. Für die Verfahren vor dem Commercial Court Baden-Württemberg und den Commercial Chambers am Landgericht Stuttgart gelten außerdem besondere Verfahrensinstrumente, um die Verfahren maßgerecht an die Bedürfnisse großer Wirtschaftszivilverfahren anzupassen. In einem frühzeitigen Organisationstermin werden Vereinbarungen über die Organisation und den Ablauf des Verfahrens getroffen (case management conference). Komplexe Verfahren können so – bei Bedarf auch per Videokonferenz – vorbesprochen und der Verfahrensstoff kann abgeschichtet werden.
Auf Wunsch der Parteien wird ein mitlesbares Wortprotokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme erstellt (§ 613 ZPO).
Wie in allen Zivilverfahren kann bei der Verhandlung über Geschäftsgeheimnisse die Öffentlichkeit ausgeschlossen und der Verfahrensgegner verstärkt zur Diskretion verpflichtet werden (vgl. hierzu insbesondere § 171 Nr. 2 GVG, § 273a ZPO).
Das deutsche Gerichtsgebührensystem ist gesetzlich geregelt. Es enthält eine Kappungsgrenze für Gerichtsgebühren bei einem Streitwert von 30 Millionen Euro.
Hier finden Sie die Richterinnen und Richter des Commercial Court Baden-Württemberg und der Commercial Chambers am Landgericht Stuttgart.
Eine Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils führt dazu, dass auch die Einlegung von Rechtsmitteln eine Zwangsvollstreckung nicht verzögern kann.
Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-VO) können deutsche staatliche Urteile in Zivil- und Handelssachen in deren Anwendungsbereich vergleichsweise zügig und einfach durchgesetzt werden. Nach Artikel 39 Brüssel Ia-VO ist eine in einem Mitgliedstaat ergangene, dort vollstreckbare Entscheidung in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Ferner erleichtert auch das Lugano-Abkommen von 2007 zwischen der EU und Norwegen, Island und der Schweiz die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen im EWR-Raum und in der Schweiz.