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Standort des Commercial Court Baden-Württemberg und der Commercial Chambers

Der Commercial Court Baden-Württemberg besteht aus zwei Zivilsenaten des Oberlandesgerichts Stuttgart. Am Landgericht Stuttgart sind eine Wirtschaftszivilkammer und zwei Kammern für Handelssachen als Commercial Chambers eingerichtet.

Moderne Ausstattung

Die moderne Ausstattung der Räumlichkeiten am Commercial Court Baden-Württemberg und den Commercial Chambers am Landgericht Stuttgart lässt Verfahren auf dem aktuellsten Stand der Technik zu. Videokonferenztechnik gehört ebenso dazu wie die aktuellste Präsentationstechnik. Zudem haben die Parteien die Möglichkeit, sich zu Besprechungen in Räume mit ansprechender Beratungsatmosphäre zurückzuziehen. Auch hier steht ihnen modernste Technik zur Verfügung.

Zuständigkeiten

Commercial Court Baden-Württemberg

Erstinstanzlich ist der Commercial Court Baden-Württemberg ab einem Streitwert von 500.000 Euro bei entsprechender Vereinbarung der Parteien zuständig für

  1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches) auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts;
  2. Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens oder von mindestens 3 % der Anteile an einem Unternehmen;
  3. Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats;

sofern nicht die in § 13 Absatz 2 ZuVOJu BW genannten gerichtlichen Entscheidungen sowie Streitigkeiten und Verfahren nach § 119b Absatz 1 Satz 4 GVG betroffen sind.

Soweit eine Streitigkeit vorliegt, für die eine Zuständigkeit des Commercial Court Baden-Württemberg eröffnet ist, wird dieser auch zuständig, wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt und der Beklagte sich in der Klageerwiderung rügelos darauf einlässt (vgl. § 119b Absatz 2 Satz 3 GVG).

Zweitinstanzlich ist der Commercial Court Baden-Württemberg zuständig für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Commercial Chambers am Landgericht Stuttgart.

20. Zivilsenat

(20)
Vorsitzender:
Vors. Richter am OLG Vatter (mit 0,8 seiner Arbeitskraft)

stv. Vorsitzender:
Richter am OLG Dr. Mollenkopf

Beisitzer:
Richter am OLG Dr. Starke, 0,8
Richter am OLG Dr. Regen (mit 0,5 seiner Arbeitskraft)
Richter am OLG Prof. Dr. Binder, 0,125
Richter am OLG Bernhard* (mit einem unbenannten Anteil seiner Arbeitskraft)

* Die Tätigkeit des Richters im 21. Zivilsenat hat Vorrang vor seiner Tätigkeit im 14. und 20. Zivilsenat und die Tätigkeit im 14. Zivilsenat hat Vorrang vor der im 20. Zivilsenat.

Zuständigkeit:

a) Als Commercial Court gemäß § 119b GVG im ersten und zweiten Rechtszug in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern (§ 14 BGB) auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts und Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats, soweit diese Aktiengesellschaften, europäische Aktiengesellschaften (SE), Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Unternehmergesellschaften und Genossenschaften sowie vergleichbare Organisationen ausländischen Rechts betreffen und soweit nicht nach Rdnr. 21 a) der 21. Zivilsenat zuständig ist,

b) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über innere Verhältnisse der in Buchstabe a) genannten Gesellschaften, mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb; die Zuständigkeit nach Buchstabe i) bleibt hiervon unberührt; die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Rechtsstreitigkeiten zwischen diesen Organisationen und ihren Führungsorganen sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses; die Zuständigkeit wird nicht dadurch berührt, dass Führungsorgane ihre Ansprüche an Dritte abgetreten haben,

c) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus dem Umwandlungsgesetz,

d) vorstehende Zuständigkeit (Rdnr. 20 b) und c)) erfasst nicht Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Beschwerden gegen Entscheidungen 

aa) nach dem SpruchG,

bb) über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach §§ 98 f. AktG und über das Auskunftsrecht nach § 132 AktG und § 51b GmbHG,

cc) über die Bestellung von Sonderprüfern nach §§ 142, 315 AktG und deren abschließende Feststellungen nach § 260 AktG sowie die Gestattung der Nichtaufnahme von Tatsachen in den Sonderprüfungsbericht nach § 145 AktG,

dd) in unternehmensrechtlichen Verfahren nach § 375 Nr. 3 bis 8 FamFG,

e) erstinstanzliche Freigabeverfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz,

f) insolvenzrechtliche Streitigkeiten, soweit es um die Haftung wegen verbotener Zahlungen nach § 93 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 92 Abs. 2 AktG, § 64 GmbHG, § 34 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 99 GenG, jeweils in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung, oder – betreffend Gesellschaften im Sinne von Buchstabe a) – nach § 15b InsO geht,

g) Anfechtungs- und Freigabeverfahren nach § 20 SchVG,

h) Musterverfahren, die dem Oberlandesgericht nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz zugewiesen sind; diese Zuständigkeit geht den Zuständigkeiten anderer Zivilsenate vor,

i) Berufungen und Beschwerden aus Rechtsstreitigkeiten über die Haftung für falsche oder unterlassene Kapitalmarktinformationen (§§ 97, 98 WpHG bzw. §§ 37b, c WpHG a. F.), soweit nicht nach Rdnr. 20/1 b) oder d) der 21. Zivilsenat zuständig ist.

Sitzungstag: Mittwoch

Sitzungssaal: Saal I, Commercial Court, Schelmenwasenstr. 16-20, Stuttgart-Fasanenhof,

Vertretung: 21. Zivilsenat

21. Zivilsenat

(20/1)
Vorsitzender:
Vors. Richter am OLG  Dr. Melin

stv. Vorsitzender:
Richter am OLG Dr. Klink (mit einem unbenannten Anteil seiner Arbeitskraft)

Beisitzer:
Richterin am OLG Dr. Vels (mit einem unbenannten Anteil ihrer Arbeitskraft)
Richter am OLG Bernhard * (mit 0,8 seiner Arbeitskraft)
Richter am OLG Munding ** (mit 0,5 seiner Arbeitskraft)

* Die Tätigkeit des Richters im 21. Zivilsenat hat Vorrang vor seiner Tätigkeit im 14. und 20. Zivilsenat und die Tätigkeit im 14. Zivilsenat hat Vorrang vor der im 20. Zivilsenat.
** Die Tätigkeit des Richters im 21. Zivilsenat hat Vorrang vor seiner Tätigkeit im 24. Zivilsenat.

Zuständigkeit:

1. Als Commercial Court gemäß § 119b GVG im ersten und zweiten Rechtszug in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern (§ 14 BGB) auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts und Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats, soweit diese Personengesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, stille Beteiligungen, Kapitalgesellschaften mit Komplementärstellung bei Kommanditgesellschaften, sowie vergleichbare Organisationen ausländischen Rechts betreffen,

b) Als Commercial Court gemäß § 119b GVG im ersten und zweiten Rechtszug in Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens oder von mindestens 3 % der Anteile an einem Unternehmen,

c) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über innere Verhältnisse der in Buchstabe a) genannten Gesellschaften, mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb; die Zuständigkeit nach Buchstabe b) und d) bleibt hiervon unberührt; die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Rechtsstreitigkeiten zwischen diesen Organisationen und ihren Führungsorganen sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses; die Zuständigkeit wird nicht dadurch berührt, dass Führungsorgane ihre Ansprüche an Dritte abgetreten haben,

d) Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens oder von mindestens 3 % der Anteile an einem Unternehmen,

e) Insolvenzrechtliche Streitigkeiten, soweit es um die Haftung wegen verbotener Zahlungen nach § 130a Abs. 1 HGB, § 177a i.V.m. § 130a Abs. 1 HGB in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung, oder – betreffend Gesellschaften im Sinne von Buchstabe a) – nach § 15b InsO geht,

f) Entscheidungen über Anträge in Schiedsgerichtsverfahren nach § 1062 ZPO,

g) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern (§ 14 BGB) mit einem vom Gericht der ersten Instanz festgesetzten Streitwert oder einem Rechtsmittelstreitwert ab 500.000 Euro, soweit nicht eine Spezialzuständigkeit eines oder mehrerer anderer Zivilsenate besteht.

Sitzungstag: Dienstag

Sitzungssaal: Saal I, Commercial Court, Schelmenwasenstr. 16-20, Stuttgart-Fasanenhof

Vertretung: 20. Zivilsenat

Commercial Chambers am Landgericht Stuttgart

Die Commercial Chambers am Landgericht Stuttgart sind parallel zu der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Commercial Court Baden-Württemberg zuständig für 

  1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches) auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts,
  2. Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens oder von mindestens 3 % der Anteile an einem Unternehmen,
  3. Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats.

aus dem gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart (Zuständigkeitskonzentration), sofern nicht die in § 13 Absatz 2 ZuVOJu BW genannten gerichtlichen Entscheidungen sowie Streitigkeiten und Verfahren nach § 119b Absatz 1 Satz 4 GVG betroffen sind.

Eine gesonderte Streitwertgrenze für die Zuständigkeit der Commercial Chambers besteht nicht. Da es sich um Spezialkammern der Landgerichte handelt, muss lediglich die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben sein. Die Zuständigkeit der Commercial Chambers ist daher ab einem Streitwert von über 5.000 Euro eröffnet.

 

49. Zivilkammer

(25h)

Vorsitzender zurzeit unbesetzt
- zugl. 43. KfH (mit einem unbenannten Anteil) -

stv. Vorsitzende
R’inLG Dr. Malcher

Beisitzer R’inLG (kr. A.) Dr. Raach (0,5)
R’inLG (kr. A.) Dr. Röck (0,75)

Zuständigkeit

a) Als Commercial Chamber i.S.v. § 184a Abs. 1 GVG i.V.m. § 7a ZuVOJu im ersten Rechtszug
aa) Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens oder von mindestens 3 % der Anteile an einem Unternehmen,
bb) bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches) auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts,
cc) Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats.

b) Sonstige erstinstanzliche gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten von Kapital- und Personengesellschaften einschließlich Genossenschaften, soweit der Schwerpunkt der Streitigkeit nicht im Kapitalanlagerecht liegt.

c) Erstinstanzliche Streitigkeiten über beiderseitige Handelsgeschäfte mit einem Streitwert ab 1 Mio. Euro bei Eingang der Klage, soweit nicht eine Spezialzuständigkeit einer oder mehrerer anderer Zivilkammern besteht.

Die Zuständigkeiten der Kammern für Handelssachen bleiben unberührt. Für die Zuständigkeit nach Buchstaben a) cc) und b) ist die Kammer auch für erstinstanzliche Streitigkeiten gem. § 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG zuständig.

Vertretung
Vorsitzender der 31. Kammer für Handelssachen

I I . Kammern für Handelssachen

31. Kammer für Handelssachen

(26)

Vorsitzender
VRLG Dr. Schumann

Zuständigkeit

a) Als Commercial Chamber i.S.v. § 184a Abs. 1 GVG i.V.m. § 7a ZuVOJu im ersten Rechtszug
aa) Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens oder von mindestens 3 % der Anteile an einem Unternehmen im Turnus mit der 38. Kammer für Handelssachen,
bb) bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches) auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts im Turnus mit der 38. Kammer für Handelssachen,
cc) Streitigkeiten zwischen einer Aktiengesellschaft, einer europäischen Aktiengesellschaft (SE) oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie einer vergleichbaren Gesellschaft ausländischen Rechts und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats,
dd) Streitigkeiten zwischen einer sonstigen Gesellschaft und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats im Turnus mit der 38. Kammer für Handelssachen.

b) Die in § 13 Abs. 2 Nr. 1 - 7a) und Nr. 9 - 11 der Verordnung des JuM über gerichtliche Zuständigkeiten (ZuVOJu) genannten Verfahren, sonstige Rechtsstreitigkeiten über innere Verhältnisse (§ 95 Abs. 1 Nr. 4 a) GVG) von Aktiengesellschaften, europäischen Aktiengesellschaften (SE) oder Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie vergleichbaren Gesellschaften ausländischen Rechts und die in § 15a Nr. 2 der Verordnung des JuM über gerichtliche Zuständigkeiten (ZuVOJu) genannten Verfahren nach § 66 Abs. 1 Satz 1 WpÜG.

c) Die in § 13 Abs. 2 Nr. 8 der ZuVOJu genannten Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz im Turnus mit der 38. Kammer für Handelssachen.

d) Sonstige erstinstanzliche gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten von Kapitalund Personengesellschaften einschließlich Genossenschaften, soweit der Schwerpunkt der Streitigkeit nicht im Kapitalanlagerecht liegt und soweit sie nicht unter Buchstaben a) bis c) fallen, im Turnus mit der 38. Kammer für Handelssachen.

e) Erstinstanzliche Streitigkeiten über beiderseitige Handelsgeschäfte mit einem Streitwert ab 1 Mio. Euro bei Eingang der Klage, soweit nicht eine Spezialzuständigkeit einer oder mehrerer anderer Kammern für Handelssachen besteht, im Turnus mit der 38. Kammer für Handelssachen.

f) Sonstige Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und 108.

Vertretung
38. Kammer für Handelssachen

38. Kammer für Handelssachen

(33)

Vorsitzender
VRLG Pollert

Zuständigkeit

a) Als Commercial Chamber i.S.v. § 184a Abs. 1 GVG i.V.m. § 7a ZuVOJu im ersten Rechtszug
aa) Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens oder von mindestens 3 % der Anteile an einem Unternehmen im Turnus mit der 31. Kammer für Handelssachen,
bb) bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches) auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts im Turnus mit der 31. Kammer für Handelssachen,
cc) Streitigkeiten zwischen einer Gesellschaft (mit Ausnahme von Aktiengesellschaften, europäischen Aktiengesellschaften (SE) oder Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie vergleichbaren Gesellschaften ausländischen Rechts) und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats im Turnus mit der 31. Kammer für Handelssachen.

b) Die in § 13 Abs. 2 Nr. 8 der ZuVOJu genannten Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz im Turnus mit der 31. Kammer für Handelssachen.

c) Sonstige erstinstanzliche gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten von Kapitalund Personengesellschaften einschließlich Genossenschaften, soweit der Schwerpunkt der Streitigkeit nicht im Kapitalanlagerecht liegt und soweit sie nicht unter Buchstaben a) bis c) fallen, im Turnus mit der 31. Kammer für Handelssachen.

d) Erstinstanzliche Streitigkeiten über beiderseitige Handelsgeschäfte mit einem Streitwert ab 1 Mio. Euro bei Eingang der Klage, soweit nicht eine Spezialzuständigkeit einer oder mehrerer anderer Kammern für Handelssachen besteht, im Turnus mit der 31. Kammer für Handelssachen.

e) Sonstige Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und 108.

Vertretung
31. Kammer für Handelssachen

Rechtliche Grundlagen:

  • Justizstandort-Stärkungsgesetz
  • § 7 und § 7a der Zuständigkeitsverordnung Justiz
  • Geschäftsverteilungsplan Oberlandesgericht Stuttgart
  • Geschäftsverteilungsplan Landgericht Stuttgart
Commercial Court Baden-Württemberg